📥 Satzung als PDF herunterladen
Hier können Sie die vollständige Satzung als PDF-Dokument herunterladen.
📄 PDF herunterladen📑 Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
- § 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit
- § 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 Beiträge und Gebühren
- § 7 Organe des Vereins
- § 8 Der Vorstand
- § 9 Mitgliederversammlung
- § 10 Kassenprüfer
- § 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
- § 12 Beschlussfassung und Wahlen
- § 13 Kinderschutz
- § 14 Protokolle
- § 15 Vereinsordnungen
- § 16 Datenschutz
- § 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- § 18 Gültigkeit der Satzung
Satzung des Taktik, Tempo und Teamgeist Jugendförderung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen Taktik, Tempo und Teamgeist Jugendförderung, abgekürzt T3J. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „eingetragener Verein" (e.V.).
(2) Sitz des Vereins ist Zwickau.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
(5) Die Vereinsfarben sind Schwarz-Rot.
(6) Der Verein führt noch kein Wappenzeichen, dieses wird später erstellt.
§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung".
(2) Zweck des Vereins ist das die Förderung des Sports. Darin umfasst, ist das Fördern von Kindern und Jugendlichen durch Bildungs- und Freizeitangebote in Schach und Motorsport, Stärkung ihre geistigen, sozialen und technischen Fähigkeiten und Schaffung eines inklusiven, sicheren Lernumfeld.
(3) Die Ziele und der Vereinszweck werden insbesondere verwirklicht durch:
- a. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren
- b. die Schulung der Mitarbeitenden des Vereins
- c. die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
- d. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sports
- e. Maßnahmenangebote zur Optimierung der Vereinstätigkeiten
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
(2) Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
(3) Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1. Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- a. Ordentliche Mitglieder
- b. Außerordentliche Mitglieder
- c. Fördernde Mitglieder
- d. Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(4) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 4.2. Rechtliche Stellung Minderjähriger
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
§ 4.3. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(6) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 4.4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch:
- a. Austritt
- b. Ausschluss aus dem Verein
- c. Tod
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
§ 4.4.1. Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
§ 4.5.2. Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:
- a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt und Vereinsziele missachtet
- b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- c. mit der Zahlung seiner Mitgliedschaftsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist
- d. ein unsportliches Verhalten oder einen Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt
- e. sich vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält
- f. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und sich vereinsschädigender Handlungen zu enthalten.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und ggf. Gebühren pünktlich zu zahlen.
§ 6 Beiträge und Gebühren
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann zusätzlich Aufnahme-, Nutzungs- und andere Gebühren erheben.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge stunden, erlassen oder ermäßigen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a. die Mitgliederversammlung
- b. der Vorstand
- c. der Kassenprüfer
§ 8 Der Vorstand
§ 8.1. Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- a. dem Präsidenten
- b. dem Vizepräsidenten
- c. dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre.
§ 8.2. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 9.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
§ 9.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- b. Aufgaben des Vereins
- c. Mitgliedsbeiträge
- d. Satzungsänderungen
- e. Auflösung des Vereins
§ 10 Kassenprüfer
(1) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von fünf Jahren.
(2) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens berechtigt und verpflichtet.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Wählbar in alle Gremien und Organe sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 12 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
(2) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13 Kinderschutz
Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 14 Protokolle
(1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 15 Vereinsordnungen
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen.
(2) Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
§ 16 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).
§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung fällt das Vermögen an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. Februar 2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Unterschriften der Gründungsmitglieder
📧 Fragen zur Satzung?
Bei Fragen zur Satzung oder zur Mitgliedschaft kontaktieren Sie uns gerne:
E-Mail: vorstand@t3j-zwickau.de
Telefon: 0151 / 56030309