Satzung
Taktik, Tempo und Teamgeist Jugendförderung e.V.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 05. Februar 2025.
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Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
- Der Verein führt den Namen Taktik, Tempo und Teamgeist Jugendförderung, abgekürzt T3J. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
- Sitz des Vereins ist Zwickau.
- Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind Schwarz-Rot.
- Der Verein führt noch kein Wappenzeichen, dieses wird später erstellt.
Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Darin umfasst ist das Fördern von Kindern und Jugendlichen durch Bildungs- und Freizeitangebote in Schach und Motorsport, Stärkung ihrer geistigen, sozialen und technischen Fähigkeiten und Schaffung eines inklusiven, sicheren Lernumfelds.
- Die Ziele und der Vereinszweck werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren
- die Schulung der Mitarbeitenden des Vereins
- die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
- die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sports
- Maßnahmenangebote zur Optimierung der Vereinstätigkeiten
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Grundsätze der Vereinstätigkeit
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
- Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat.
- Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Mitgliedschaft
§ 4.1 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
- Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
§ 4.2 Rechtliche Stellung Minderjähriger
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
§ 4.3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
- Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 4.4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
- Austritt
- Ausschluss aus dem Verein
- Tod
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
- Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
- Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist möglich.
§ 4.4.1 Kündigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
§ 4.5.2 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt und Vereinsziele missachtet
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner Mitgliedschaftsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist
- ein unsportliches Verhalten oder einen Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt
- sich vereinsschädigend oder unehrenhaft innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung
- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt bzw. diese missachtet
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels Briefs bekannt zu geben.
- Mit dem Beschluss ruhen die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von einem Monat schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 13 der Satzung festgelegten Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt, indem es im Umgang oder bei der Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen unter anderem:
- körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt anwendet,
- jegliche Form sexueller Belästigung vornimmt,
- wegen einer Straftat nach § 72a SGB VIII belangt wird, auch außerhalb des Vereins,
- pflichtwidrig das fürsorgliche Verhalten gegenüber einem Kind oder Jugendlichen unterlässt (Vernachlässigung),
- die Intimsphäre des Kindes oder Jugendlichen missachtet,
Beitragspflichten
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten.
- Die Beitragshöhe wird im Wege eines einfachen Beschlusses durch den Vorstand festgelegt.
- Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
- einmalige Aufnahmegebühr
- jährlicher Mitgliedsbeitrag
- Umlagen
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
- Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
§ 5.1 Umlagen
- Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das Einfache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen.
§ 5.2 Abwicklung des Beitragswesens
- Der Jahresbeitrag ist am 05.01. des Jahres fällig und muss bis dahin auf das Konto des Vereins eingegangen sein.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt auf dem Aufnahmeformular.
- Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Maßnahmen im Zahlungsverzug.
Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der (hauptamtliche) Vorstand gem. § 26 BGB
- Besondere Vertreter nach § 30 BGB
- Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung.
- Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
- Organmitglieder müssen volljährig sein.
Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
- Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
Vorstand gem. § 26 BGB
- Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht mindestens aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
- Wiederwahl ist möglich.
- In ein Amt des Vorstands können nur volljährige Personen gewählt werden.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.
- Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Vertragsabschlüsse
- Kommunikation mit Behörden
- Der Vorstand kann für Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
- Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.
- Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom per Video- oder Telefonkonferenz statt. Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren. Die Zugangsdaten sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen.
- Während der Sitzung muss technisch sichergestellt sein, dass die teilnehmenden Mitglieder ihre satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Mitglieder aufgrund technischer Störungen an der Teilnahme oder der Ausübung ihrer Rechte gehindert sind.
- Die Beschlussfassung kann unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern zeitnah nach Ende der Mitgliederversammlung per E-Mail zugesendet.
- Vorstandssitzungen können auch auf elektronischem Weg (virtuelle Sitzungen) oder fernmündlich abgehalten werden. Virtuelle und fernmündliche Vorstandssitzungen können ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 9.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand drei Monate vorab schriftlich per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds bekannt gegeben. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist zu verweisen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mit den Beschlussvorlagen eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich per E-Mail bekannt gegeben.
- Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die nachweislich innerhalb der oben erwähnten Frist nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass diese in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss die Anträge sofort schriftlich per E-Mail bekannt geben. Es werden nur solche Anträge behandelt, die mit der erforderlichen Mehrheit der erschienenen Mitglieder bestätigt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
- Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung im Wege des Minderheitenverlangens von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
- Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 9.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Ihr sind insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- Aufgaben des Vereins
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
Kassenprüfer
- Der Vorstand wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer für eine Amtsdauer von fünf Jahren.
- Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit des Kassenprüfers bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
- Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören.
- Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
- Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
- Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seiner Abteilungen sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersgrenzen.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Beschlussfassung und Wahlen
- Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
- Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wird nicht berücksichtigt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, wobei dann die relative Mehrheit entscheidet.
- Bei Bedarf kann der Vorstand anordnen, dass die Mitglieder außerhalb einer Präsenzversammlung in Vereinsangelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder müssen sich durch Rücksendung des Abstimmungsscheins an dem Umlaufverfahren beteiligen, damit dieses gültig ist. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheit erfolgt nach den allgemeinen Regelungen der Satzung.
Kinderschutz
Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
Protokolle
- Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
- Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
Vereinsordnungen
- Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
- Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
- Für Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
- Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder oder Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen.
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. Februar 2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Fragen zur Satzung?
Bei Fragen oder Anmerkungen zur Satzung können Sie sich gerne an den Vorstand wenden: